Für das erstinstanzliche Verfahren wird entsprechend keine Parteientschädigung zugesprochen. Selbst wenn sie rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen hätte, ist einer obsiegenden Nebenintervenientin nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an welchem der Prozessgegner nicht beteiligt ist.