7 5.3.4 Damit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren obsiegenden Nebenintervenientin eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden können, hätte sie selbstständig ein Rechtsmittel ergreifen müssen, zumal eine Anschlussberufung vorliegend ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Dies hat sie nicht getan. Für das erstinstanzliche Verfahren wird entsprechend keine Parteientschädigung zugesprochen.