5.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, weshalb ihr – entsprechend den Ausführungen des Regionalgerichts – keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die oberinstanzlich beantragte Parteientschädigung kann sich somit nur auf die Nebenintervenientin beziehen.