_ konkretisiert, es werde auch eine Parteientschädigung für eine Partei im regionalgerichtlichen Verfahren verlangt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, gestützt auf welche das Regionalgericht der Nebenintervenientin erstinstanzlich eine Parteientschädigung verwehrt habe, sei lediglich darauf ausgerichtet, die Kosten der gegnerischen Partei nicht über Gebühr zu erhöhen (pag. 313). 5.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, weshalb ihr – entsprechend den Ausführungen des Regionalgerichts – keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.