5.1.2 Vorliegend wurde die Berufung zwar teilweise (soweit die Aufhebung des angefochtenen Entscheids betreffend) gutgeheissen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Berufungskläger inhaltlich mit keinem seiner Anträge durchgedrungen und damit als vollumfänglich unterliegend anzusehen ist. Er wird entsprechend für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. 5.2 Das Regionalgericht hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten für das Verfahren betreffend Organisationsmängel und Erlass vorsorglicher Massnahmen insgesamt auf CHF 4'900.00 bestimmt (E. 32 des angefochtenen Entscheids, pag.