4.3.9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen fällt die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts. Der angefochtene Entscheid wurde mit anderen Worten von einer sachlich unzuständigen Behörde gefällt und leidet an einem schweren Mangel. Die Berufung ist folglich 6 teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wird vollumfänglich aufgehoben. Auf das Gesuch vom 15. Mai 2023 wird nicht eingetreten. IV.