Im Ergebnis scheint dem Vorbehalt in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EG ZSJ somit keine eigenständige Bedeutung zuzukommen. Entweder bezieht er sich auf gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als solche ohnehin nicht (mehr) von Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO erfasst werden, oder er steht mit übergeordnetem Bundesrecht in Konflikt und ist daher nicht anzuwenden. 4.3.9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen fällt die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts.