Auch in dieses Verfahren waren das Handelsregisteramt als Antragssteller auf der einen und die betroffene Gesellschaft auf der anderen Seite involviert. Eine Konstellation also, die nach den revidierten Bestimmungen des OR heute nicht mehr als Zwei-, sondern als Einparteienverfahren ausgestaltet wäre und somit nicht mehr von den Streitigkeiten in Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO erfasst würde. 4.3.8 Im Ergebnis scheint dem Vorbehalt in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EG ZSJ somit keine eigenständige Bedeutung zuzukommen.