EG ZSJ hin: Konkret wird im Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zu Gesetz und Dekret über die Bereinigung und Aktualisierung der Justizreform vom 4. Juli 2012 auf einen Entscheid Bezug genommen, mit dem das Obergericht des Kantons Zürich die gestützt auf Art. 731b Abs. 1 und 941a Abs. 1 aOR getroffenen richterlichen Anordnungen als vermögensrechtliche Zivilsachen eingestuft hatte (Urteil des OGer/ZH LF110011-O vom 14. Februar 2011). Auch in dieses Verfahren waren das Handelsregisteramt als Antragssteller auf der einen und die betroffene Gesellschaft auf der anderen Seite involviert.