a ZPO, sondern vielmehr auf die gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 1 Bst. b ZPO bezogen zu haben, die seit der Modernisierung des Handelsregisterrechts ohnehin nicht mehr unter die optional handelsgerichtliche Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO zu subsumieren wären (E. 4.3.2 oben). Auf ein entsprechendes Verständnis deuten denn auch die Gesetzesmaterialien zur Änderung von Art. 7 EG ZSJ hin: