ZPO für zuständig erklärt hatte (vgl. zur Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes von jener der Kantone in diesem Bereich ausführlich BGE 140 III 155 E. 4.3). Das Regionalgericht hätte sich somit bereits vor diesem Hintergrund nicht für sachlich zuständig erklären und damit nicht auf das Gesuch des Berufungsklägers eintreten dürfen. 4.3.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass der in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EG ZSJ enthaltene Vorbehalt lediglich richterliche Anordnungen der erforderlichen Massnahmen aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation von Gesellschaften betrifft.