Urteil des BGer 4A_358/2020 vom 25. August 2020 E. 2.2.2). 4.3.6 Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kanton Bern die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht einschränken durfte, nachdem er es für die Streitigkeiten der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO für zuständig erklärt hatte (vgl. zur Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes von jener der Kantone in diesem Bereich ausführlich BGE 140 III 155 E. 4.3).