5 die bundesrechtlich definierten Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften in sachlicher Hinsicht nicht einschränken, wenn es von der Möglichkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO Gebrauch gemacht hat. Einzig die Einführung von Streitwertgrenzen ist zulässig (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7261 unten; BGE 140 III 550 E. 2.3; Urteil des BGer 4A_358/2020 vom 25. August 2020 E. 2.2.2).