4.3.4 Der Ansicht des Berufungsklägers folgend (A./3. des Gesuchs, pag. 5), erachtete sich das Regionalgericht als sachlich zuständig, ohne eine mögliche sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts näher zu prüfen. Dies wohl gestützt auf den Vorbehalt in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EG ZSJ (E. 9 des angefochtenen Entscheids, pag. 217). 4.3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Bundesgesetzgeber für den Fall, dass ein Kanton ein Handelsgericht schafft, die sachliche Zuständigkeit für jene Streitigkeiten, welche die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erfüllen, abschliessend geregelt.