ZSJ lautet wie folgt: Ebenso zuständig ist es [das Handelsgericht] für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b ZPO, sofern der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt. Vorbehalten bleibt die richterliche Anordnung der erforderlichen Massnahmen aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation von Gesellschaften.