4.3.3 Vorliegend sind neben der betroffenen Gesellschaft auch der Berufungskläger und die Nebenintervenientin am Verfahren beteiligt, die sich ihrerseits über die Aktionärsstellung streiten. Es handelt sich somit ohne Weiteres um eine streitige Zivilsache im Sinne von Art. 1 Bst. a ZPO. Ferner hat der Kanton Bern von der in Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften das Handelsgericht für zuständig erklärt. Der massgebende Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ lautet wie folgt: