4 und die betroffene Gesellschaft gegenüber, womit ein kontradiktorisches Verfahren vorliegt, das weiterhin unter die optional handelsgerichtlichen Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO zu subsumieren ist. Überweist indessen das Handelsregisteramt die Angelegenheit gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR an das Gericht, stellt die betroffene Gesellschaft die einzige Partei dar.