731b Abs. 1 aOR), überweist es die Angelegenheit neuerdings an das Gericht, das seinerseits die erforderlichen Massnahmen ergreift (Art. 939 Abs. 2 OR). Mit dieser Neuregelung wurde klargestellt, dass dem Handelsregisteramt keine Parteistellung (mehr) zukommt (Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 15. April 2015, BBl 2015 3617 ff., Ziff. 2.1, S. 3649). Neu ist somit zu unterscheiden, ob das Organisationsmängelverfahren von einem Aktionär, einem Gläubiger oder vom Handelsregisteramt eingeleitet wird. In den beiden ersten Fällen stehen sich der Aktionär oder der Gläubiger