Diesen streitigen Zivilverfahren hat das Bundesgericht auch die hier interessierenden Organisationsmängelverfahren zugeordnet; und zwar unbesehen davon, ob sie von einem Gläubiger, einem Aktionär oder dem Handelsregisteramt eingeleitet wurden (BGE 141 III 43 E. 2.2.1; Urteil des BGer 4A_321/2008 vom 5. August 2010 E. 2). Seit dieser Einordnung hat das Handelsregisterrecht per 1. Januar 2021 eine Modernisierung erfahren. Während dem Handelsregisteramt nach der früher gültigen Regelung ein Antragsrecht zukam (Art. 941a Abs. 1 i.V.m Art. 731b Abs. 1 aOR)