a ZPO, die ihrerseits von den gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 1 Bst. b ZPO abzugrenzen ist. Als Streitigkeit gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Parteien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 140 III 550 E. 2.5). Diesen streitigen Zivilverfahren hat das Bundesgericht auch die hier interessierenden Organisationsmängelverfahren zugeordnet;