4.3 4.3.1 Nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO sind die Kantone berechtigt, für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften das Handelsgericht für zuständig zu erklären. 4.3.2 Der in Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO erwähnte Begriff der Streitigkeit nimmt in systematischer Hinsicht Bezug auf jenen der streitigen Zivilsache in Art. 1 Bst. a ZPO, die ihrerseits von den gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 1 Bst. b ZPO abzugrenzen ist.