in: BGE 141 III 137). 4.2 Auch wenn oberinstanzlich keine Partei einen entsprechenden Einwand erhoben hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob das Regionalgericht sachlich zuständig war, den angefochtenen Entscheid zu fällen, oder ob die Angelegenheit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts fällt.