4. 4.1 Die sachliche Zuständigkeit wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Vorbehalten einer gesetzlichen Wahlmöglichkeit ist sie der Disposition der Parteien entzogen und wird damit nicht nur auf Parteieinrede hin geprüft. Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der unter Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Daher hat die obere kantonale Instanz die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entsprechende Rügen des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners zu prüfen.