28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurteilung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Die Berufungsfrist für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide beträgt zehn Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und wurde mit Postaufgabe am 14. August 2023 gewahrt. 3 III.