Anders als vom Berufungskläger ausgeführt, beläuft sich das Aktienkapital der Berufungsbeklagten indessen nicht auf CHF 100'000.00, sondern auf CHF 300'000.00 (Gesuchsbeilage [GB] 2), weshalb mit dem Regionalgericht auf diesen Wert abgestellt wird. Die Berufung erweist sich somit als das zulässige Rechtsmittel. 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst.