Der Berufungskläger hat für die Bezifferung des Streitwerts auf das nominelle Kapital der Berufungsbeklagten verwiesen (pag. 5 und 259). Das Abstellen auf diesen Wert wurde weder von der Berufungsbeklagten noch von der Nebenintervenientin bestritten und erscheint auch nicht offensichtlich unrichtig (Urteil des BGer 4A_387/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2.1). Anders als vom Berufungskläger ausgeführt, beläuft sich das Aktienkapital der Berufungsbeklagten indessen nicht auf CHF 100'000.00, sondern auf CHF 300'000.00 (Gesuchsbeilage [GB] 2), weshalb mit dem Regionalgericht auf diesen Wert abgestellt wird.