3. 3.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid in einem Verfahren betreffend Organisationsmängel. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Berufung ist folglich zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Berufungskläger hat für die Bezifferung des Streitwerts auf das nominelle Kapital der Berufungsbeklagten verwiesen (pag. 5 und 259).