257 ff.). 2.2 In ihrer gemeinsamen Berufungsantwort vom 1. September 2023 beantragten die Berufungsbeklagte und die Nebenintervenientin, die Berufung sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 281 ff.). 2.3 Sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte und die Nebenintervenientin bekräftigten ihren Standpunkt in der Folge mehrfach und äusserten sich zu den jeweiligen Argumenten der Gegenseite. II.