Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 liess das Regionalgericht die Nebenintervenientin auf Seiten der Berufungsbeklagten zu. Das Gesuch betreffend Organisationsmängel und Erlass vorsorglicher Massnahmen wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die mit Verfügung vom 16. Mai 2023 superprovisorisch angeordnete Handelsregistersperre hob es auf. Die Gerichtskosten auferlegte es dem Berufungskläger, Parteientschädigungen sprach es keine zu (pag. 213 ff.).