Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 hiess das Regionalgericht das superprovisorische Gesuch des Berufungsklägers teilweise gut (pag. 17 ff.). Daran hielt es auch fest, nachdem die E.________ AG (nachfolgend Nebenintervenientin) in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2023 – neben der Zulassung als Nebenintervenientin – die Abweisung des Gesuchs und die sofortige Aufhebung der Handelsregistersperre beantragt hatte (pag. 51 ff. und pag. 109 ff.). Die Berufungsbeklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. 1.3 Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 liess das Regionalgericht die Nebenintervenientin auf Seiten der Berufungsbeklagten zu.