SR 220) bestehe und es sei ein Sachwalter einzusetzen, der mit der Durchführung einer ausserordentlichen Generalversammlung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu beauftragen sei. Weiter ersuchte der Berufungskläger um superprovisorische Anweisung an das Handelsregisteramt des Kantons Bern, keine Verfügungen betreffend die Berufungsbeklagte zuzulassen (pag. 1 ff.). 1.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 hiess das Regionalgericht das superprovisorische Gesuch des Berufungsklägers teilweise gut (pag.