Für eine weitere Zuständigkeitsregelung durch den Kanton bleibt kein Raum (E. 4.3.5). Die handelsgerichtlichen Streitigkeiten sind von den gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugrenzen, die ihrerseits nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO fallen (E. 4.3.2). Erwägungen: I.