Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO und Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ; Sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts Mit Art. 6 ZPO hat der Bundesgesetzgeber für den Fall, dass ein Kanton von der Möglichkeit, ein Handelsgericht zu schaffen, Gebrauch gemacht hat, die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 2 Bst. a-c ZPO) abschliessend geregelt. Dies gilt auch für die Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO. Für eine weitere Zuständigkeitsregelung durch den Kanton bleibt kein Raum (E. 4.3.5).