Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Zivilkammer 1re Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 23 293 Telefon +41 31 635 48 02 Fax +41 31 634 50 53 obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2024 Besetzung Oberrichter Zuber (Referent), Oberrichter Bettler und Oberrichte- rin Sanwald Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller/Berufungskläger gegen C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Gesuchsgegnerin/Berufungsbeklagte E.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Nebenintervenientin beklagte Seite Gegenstand Gesellschaftsrecht Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 25. Juli 2023 (CIV 23 2687 / CIV 23 2690) Regeste: Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO und Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ; Sachliche Zuständigkeit des Han- delsgerichts Mit Art. 6 ZPO hat der Bundesgesetzgeber für den Fall, dass ein Kanton von der Möglich- keit, ein Handelsgericht zu schaffen, Gebrauch gemacht hat, die sachliche Zuständigkeit für handelsrechtliche Streitigkeiten (Art. 6 Abs. 2 Bst. a-c ZPO) abschliessend geregelt. Dies gilt auch für die Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genos- senschaften nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO. Für eine weitere Zuständigkeitsregelung durch den Kanton bleibt kein Raum (E. 4.3.5). Die handelsgerichtlichen Streitigkeiten sind von den gerichtlichen Anordnungen der freiwil- ligen Gerichtsbarkeit abzugrenzen, die ihrerseits nicht unter den bundesrechtlichen Begriff der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO fallen (E. 4.3.2). Erwägungen: I. 1. 1.1 Am 15. Mai 2023 reichte A.________ (nachfolgend Berufungskläger) beim Regio- nalgericht Bern-Mittelland eine Klage [recte: ein Gesuch] ein. Er beantragte, es sei festzustellen, dass bei der C.________ AG (nachfolgend Berufungsbeklagte) ein Organisationsmangel im Sinne von Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) bestehe und es sei ein Sachwalter einzusetzen, der mit der Durch- führung einer ausserordentlichen Generalversammlung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu beauftragen sei. Weiter ersuchte der Berufungskläger um superprovisorische Anweisung an das Handelsregisteramt des Kantons Bern, keine Verfügungen betreffend die Beru- fungsbeklagte zuzulassen (pag. 1 ff.). 1.2 Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 hiess das Regionalgericht das superprovisorische Gesuch des Berufungsklägers teilweise gut (pag. 17 ff.). Daran hielt es auch fest, nachdem die E.________ AG (nachfolgend Nebenintervenientin) in ihrer Stellung- nahme vom 30. Mai 2023 – neben der Zulassung als Nebenintervenientin – die Abweisung des Gesuchs und die sofortige Aufhebung der Handelsregistersperre beantragt hatte (pag. 51 ff. und pag. 109 ff.). Die Berufungsbeklagte reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. 1.3 Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 liess das Regionalgericht die Nebenintervenientin auf Seiten der Berufungsbeklagten zu. Das Gesuch betreffend Organisationsmän- gel und Erlass vorsorglicher Massnahmen wies es ab, soweit es darauf eintrat. Die mit Verfügung vom 16. Mai 2023 superprovisorisch angeordnete Handelsregister- sperre hob es auf. Die Gerichtskosten auferlegte es dem Berufungskläger, Partei- entschädigungen sprach es keine zu (pag. 213 ff.). 2 2. 2.1 Gegen diesen Entscheid hat der Berufungskläger am 14. August 2023 beim Ober- gericht des Kantons Bern Berufung eingelegt. Er beantragt, der angefochtene Ent- scheid sei aufzuheben und es sei als Folge des Organisationsmangels bei der Be- rufungsbeklagten ein Sachwalter einzusetzen, der mit der Durchführung einer aus- serordentlichen Generalversammlung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu beauftragen sei (pag. 257 ff.). 2.2 In ihrer gemeinsamen Berufungsantwort vom 1. September 2023 beantragten die Berufungsbeklagte und die Nebenintervenientin, die Berufung sei kostenfällig ab- zuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 281 ff.). 2.3 Sowohl der Berufungskläger als auch die Berufungsbeklagte und die Nebeninter- venientin bekräftigten ihren Standpunkt in der Folge mehrfach und äusserten sich zu den jeweiligen Argumenten der Gegenseite. II. 3. 3.1 Angefochten ist ein erstinstanzlicher Entscheid in einem Verfahren betreffend Organisationsmängel. Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angele- genheit. Die Berufung ist folglich zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrecht- erhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Der Berufungskläger hat für die Beziffe- rung des Streitwerts auf das nominelle Kapital der Berufungsbeklagten verwiesen (pag. 5 und 259). Das Abstellen auf diesen Wert wurde weder von der Berufungs- beklagten noch von der Nebenintervenientin bestritten und erscheint auch nicht of- fensichtlich unrichtig (Urteil des BGer 4A_387/2020 vom 17. September 2020 E. 1.2.1). Anders als vom Berufungskläger ausgeführt, beläuft sich das Aktienkapi- tal der Berufungsbeklagten indessen nicht auf CHF 100'000.00, sondern auf CHF 300'000.00 (Gesuchsbeilage [GB] 2), weshalb mit dem Regionalgericht auf diesen Wert abgestellt wird. Die Berufung erweist sich somit als das zulässige Rechtsmittel. 3.2 Die Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Bern sind für die Beurteilung der vorliegenden Berufung zuständig (Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Ein- führungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Ju- gendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Or- ganisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beurteilung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3.3 Die Berufungsfrist für im summarischen Verfahren ergangene Entscheide beträgt zehn Tage seit Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 314 Abs. 1 ZPO) und wurde mit Postaufgabe am 14. August 2023 gewahrt. 3 III. 4. 4.1 Die sachliche Zuständigkeit wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen ge- prüft (Art. 60 ZPO). Vorbehalten einer gesetzlichen Wahlmöglichkeit ist sie der Dis- position der Parteien entzogen und wird damit nicht nur auf Parteieinrede hin ge- prüft. Erlässt ein sachlich unzuständiges Gericht einen Entscheid, leidet dieser nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung an einem schwerwiegenden Mangel, der unter Umständen die Nichtigkeitsfolge nach sich ziehen kann. Daher hat die obere kantonale Instanz die sachliche Zuständigkeit ihrer Vorinstanz auch ohne entspre- chende Rügen des Rechtsmittelführers oder Rechtsmittelgegners zu prüfen. Es kommt damit nicht darauf an, ob der Unzuständigkeitseinwand überhaupt erhoben wird (BGE 144 III 552 E. 4.1.3; 143 III 495 E. 2.2; 137 III 217 E. 2.4.3; Urteile des BGer 4A_595/2019 vom 18. Februar 2020 E. 2.3; 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 142 III 515; 4A_488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 137). 4.2 Auch wenn oberinstanzlich keine Partei einen entsprechenden Einwand erhoben hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob das Regionalgericht sachlich zuständig war, den angefochtenen Entscheid zu fällen, oder ob die Angelegenheit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts fällt. 4.3 4.3.1 Nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO sind die Kantone berechtigt, für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften das Handelsgericht für zuständig zu erklären. 4.3.2 Der in Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO erwähnte Begriff der Streitigkeit nimmt in systemati- scher Hinsicht Bezug auf jenen der streitigen Zivilsache in Art. 1 Bst. a ZPO, die ih- rerseits von den gerichtlichen Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 1 Bst. b ZPO abzugrenzen ist. Als Streitigkeit gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein kontradiktorisches Verfahren zwischen mindestens zwei Par- teien, das auf die endgültige, dauernde Regelung zivilrechtlicher Verhältnisse im Sinne einer res iudicata abzielt (BGE 140 III 550 E. 2.5). Diesen streitigen Zivilver- fahren hat das Bundesgericht auch die hier interessierenden Organisationsmängel- verfahren zugeordnet; und zwar unbesehen davon, ob sie von einem Gläubiger, ei- nem Aktionär oder dem Handelsregisteramt eingeleitet wurden (BGE 141 III 43 E. 2.2.1; Urteil des BGer 4A_321/2008 vom 5. August 2010 E. 2). Seit dieser Ein- ordnung hat das Handelsregisterrecht per 1. Januar 2021 eine Modernisierung er- fahren. Während dem Handelsregisteramt nach der früher gültigen Regelung ein Antragsrecht zukam (Art. 941a Abs. 1 i.V.m Art. 731b Abs. 1 aOR), überweist es die Angelegenheit neuerdings an das Gericht, das seinerseits die erforderlichen Massnahmen ergreift (Art. 939 Abs. 2 OR). Mit dieser Neuregelung wurde klarge- stellt, dass dem Handelsregisteramt keine Parteistellung (mehr) zukommt (Bot- schaft zur Änderung des Obligationenrechts vom 15. April 2015, BBl 2015 3617 ff., Ziff. 2.1, S. 3649). Neu ist somit zu unterscheiden, ob das Organisationsmängelver- fahren von einem Aktionär, einem Gläubiger oder vom Handelsregisteramt einge- leitet wird. In den beiden ersten Fällen stehen sich der Aktionär oder der Gläubiger 4 und die betroffene Gesellschaft gegenüber, womit ein kontradiktorisches Verfahren vorliegt, das weiterhin unter die optional handelsgerichtlichen Streitigkeiten nach Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO zu subsumieren ist. Überweist indessen das Handelsregis- teramt die Angelegenheit gestützt auf Art. 939 Abs. 2 OR an das Gericht, stellt die betroffene Gesellschaft die einzige Partei dar. Für die Annahme einer Streitigkeit fehlt es somit bereits an einer Gegenpartei, weshalb das Organisationsmängelver- fahren in diesem Fall den Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnen ist (Beschlüsse und Urteil des OGer/ZH LF230013 vom 15. Mai 2023 E. 4; LF220097 vom 23. Dezember 2022 E. II; LF210064 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2; WATTER/DUSS, in: Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl. 2024, N. 8 zu Art. 731b OR; DURAND, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht, Das Aktienrecht, Kommentar der ersten Stunde, 2023, § 20 N. 12; DOMENIG/GÜR, Organisations- mängelverfahren nach Art. 731b und Art. 939 OR, in: AJP 2021/168, S. 173; ZÜR- CHER, in: Der handelsgerichtliche Prozess, Chancen und Gefahren, 2019, S. 17 f.; VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, N. 1802; SIFFERT, in: Berner Kommen- tar, Das Handelsregister, Art. 927-943 OR, 2021, N. 24 zu Art. 939). 4.3.3 Vorliegend sind neben der betroffenen Gesellschaft auch der Berufungskläger und die Nebenintervenientin am Verfahren beteiligt, die sich ihrerseits über die Aktio- närsstellung streiten. Es handelt sich somit ohne Weiteres um eine streitige Zivilsa- che im Sinne von Art. 1 Bst. a ZPO. Ferner hat der Kanton Bern von der in Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO vorgesehenen Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht und für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften das Handelsgericht für zuständig erklärt. Der massgebende Art. 7 Abs. 2 EG ZSJ lautet wie folgt: Ebenso zuständig ist es [das Handelsgericht] für Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesell- schaften und Genossenschaften gemäss Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b ZPO, sofern der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt. Vorbehalten bleibt die richterliche Anordnung der erforderlichen Massnahmen aufgrund von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation von Gesellschaften. 4.3.4 Der Ansicht des Berufungsklägers folgend (A./3. des Gesuchs, pag. 5), erachtete sich das Regionalgericht als sachlich zuständig, ohne eine mögliche sachliche Zu- ständigkeit des Handelsgerichts näher zu prüfen. Dies wohl gestützt auf den Vor- behalt in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EG ZSJ (E. 9 des angefochtenen Entscheids, pag. 217). 4.3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat der Bundesgesetzgeber für den Fall, dass ein Kanton ein Handelsgericht schafft, die sachliche Zuständigkeit für je- ne Streitigkeiten, welche die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO erfüllen, abschliessend geregelt. Bei den Begriffen der handelsrechtlichen Streitig- keiten beziehungsweise der Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaf- ten und Genossenschaften handelt es sich um bundesrechtliche Begriffe: Richten die Kantone ein Handelsgericht ein, sind die Fälle gemäss Art. 6 Abs. 2 ZPO zwin- gend dem Handelsgericht zugewiesen, soweit dem nicht andere bundesrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies gilt auch für die Fälle gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO, sofern der Kanton – wie hier Bern – diese Streitigkeiten dem Handelsge- richt zuweist. Das kantonale Recht kann die handelsgerichtliche Zuständigkeit für 5 die bundesrechtlich definierten Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesell- schaften und Genossenschaften in sachlicher Hinsicht nicht einschränken, wenn es von der Möglichkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO Gebrauch gemacht hat. Ein- zig die Einführung von Streitwertgrenzen ist zulässig (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur ZPO, BBl 2006 7261 unten; BGE 140 III 550 E. 2.3; Urteil des BGer 4A_358/2020 vom 25. August 2020 E. 2.2.2). 4.3.6 Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kanton Bern die sachliche Zuständigkeit des Handelsgerichts nicht einschränken durfte, nachdem er es für die Streitigkeiten der Handelsgesellschaften und Genossenschaften gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO für zuständig erklärt hatte (vgl. zur Abgrenzung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes von jener der Kantone in diesem Be- reich ausführlich BGE 140 III 155 E. 4.3). Das Regionalgericht hätte sich somit be- reits vor diesem Hintergrund nicht für sachlich zuständig erklären und damit nicht auf das Gesuch des Berufungsklägers eintreten dürfen. 4.3.7 Ergänzend ist festzuhalten, dass der in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EG ZSJ enthaltene Vorbehalt lediglich richterliche Anordnungen der erforderlichen Massnahmen auf- grund von Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation von Gesellschaften betrifft. Ausgehend vom Wortlaut der Bestimmung scheint sich der Gesetzgeber mit dieser Formulierung nicht auf die streitigen Zivilsachen gemäss Art. 1 Bst. a ZPO, sondern vielmehr auf die gerichtlichen Anordnungen der freiwilli- gen Gerichtsbarkeit gemäss Art. 1 Bst. b ZPO bezogen zu haben, die seit der Mo- dernisierung des Handelsregisterrechts ohnehin nicht mehr unter die optional han- delsgerichtliche Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO zu subsumieren wären (E. 4.3.2 oben). Auf ein entsprechendes Verständnis deuten denn auch die Gesetzesmaterialien zur Änderung von Art. 7 EG ZSJ hin: Konkret wird im Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zu Gesetz und Dekret über die Bereini- gung und Aktualisierung der Justizreform vom 4. Juli 2012 auf einen Entscheid Be- zug genommen, mit dem das Obergericht des Kantons Zürich die gestützt auf Art. 731b Abs. 1 und 941a Abs. 1 aOR getroffenen richterlichen Anordnungen als vermögensrechtliche Zivilsachen eingestuft hatte (Urteil des OGer/ZH LF110011-O vom 14. Februar 2011). Auch in dieses Verfahren waren das Handelsregisteramt als Antragssteller auf der einen und die betroffene Gesellschaft auf der anderen Seite involviert. Eine Konstellation also, die nach den revidierten Bestimmungen des OR heute nicht mehr als Zwei-, sondern als Einparteienverfahren ausgestaltet wäre und somit nicht mehr von den Streitigkeiten in Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO erfasst würde. 4.3.8 Im Ergebnis scheint dem Vorbehalt in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 EG ZSJ somit keine ei- genständige Bedeutung zuzukommen. Entweder bezieht er sich auf gerichtliche Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die als solche ohnehin nicht (mehr) von Art. 6 Abs. 4 Bst. b ZPO erfasst werden, oder er steht mit übergeordnetem Bundesrecht in Konflikt und ist daher nicht anzuwenden. 4.3.9 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen fällt die vorliegend zu beurteilende Streitigkeit in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Handelsgerichts. Der an- gefochtene Entscheid wurde mit anderen Worten von einer sachlich unzuständigen Behörde gefällt und leidet an einem schweren Mangel. Die Berufung ist folglich 6 teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid wird vollumfänglich aufge- hoben. Auf das Gesuch vom 15. Mai 2023 wird nicht eingetreten. IV. 5. 5.1 5.1.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Dabei sind die Prozesskosten beider Verfahren grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und zwar nach Massgabe des Prozessergeb- nisses des Berufungsverfahrens (Urteil des BGer 4A_17/2013 vom 13. Mai 2013 E. 4.1). 5.1.2 Vorliegend wurde die Berufung zwar teilweise (soweit die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids betreffend) gutgeheissen. Dies ändert aber nichts daran, dass der Berufungskläger inhaltlich mit keinem seiner Anträge durchgedrungen und damit als vollumfänglich unterliegend anzusehen ist. Er wird entsprechend für das erst- und das oberinstanzliche Verfahren kostenpflichtig. 5.2 Das Regionalgericht hat die erstinstanzlichen Gerichtskosten für das Verfahren betreffend Organisationsmängel und Erlass vorsorglicher Massnahmen insgesamt auf CHF 4'900.00 bestimmt (E. 32 des angefochtenen Entscheids, pag. 233 f.). Die Höhe dieser Gerichtskosten wird mit Verweis auf die Begründung des Regionalge- richts bestätigt. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem unterliegenden Berufungskläger auferlegt und mit den von ihm erstinstanzlich ge- leisteten Gerichtskostenvorschüssen verrechnet. 5.3 5.3.1 Das Regionalgericht hat weder der Berufungsbeklagten noch der Nebeninterveni- entin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen (E. 32 des angefochtenen Entscheids, pag. 235). 5.3.2 Im Berufungsverfahren haben die Berufungsbeklagte und die Nebenintervenientin die Abweisung der Berufung beantragt, «unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, auch des erstinstanzlichen Verfahrens» (pag. 283). In seiner Kostennote hat Rechtsanwalt D.________ konkretisiert, es werde auch eine Parteientschädigung für eine Partei im regionalgerichtlichen Verfahren verlangt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, gestützt auf welche das Regionalgericht der Nebeninterveni- entin erstinstanzlich eine Parteientschädigung verwehrt habe, sei lediglich darauf ausgerichtet, die Kosten der gegnerischen Partei nicht über Gebühr zu erhöhen (pag. 313). 5.3.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, weshalb ihr – entsprechend den Aus- führungen des Regionalgerichts – keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Die oberinstanzlich beantragte Parteientschädigung kann sich somit nur auf die Neben- intervenientin beziehen. 7 5.3.4 Damit der bereits im erstinstanzlichen Verfahren obsiegenden Nebenintervenientin eine Parteientschädigung hätte zugesprochen werden können, hätte sie selbst- ständig ein Rechtsmittel ergreifen müssen, zumal eine Anschlussberufung vorlie- gend ausgeschlossen ist (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Dies hat sie nicht getan. Für das erstinstanzliche Verfahren wird entsprechend keine Parteientschädigung zugespro- chen. Selbst wenn sie rechtzeitig ein Rechtsmittel ergriffen hätte, ist einer obsiegenden Nebenintervenientin nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Nebenintervention wie auch der Streitverkündung liegt ein Rechtsverhältnis zwischen der unterstützten Hauptpartei und der Nebenpartei zu Grunde, an wel- chem der Prozessgegner nicht beteiligt ist. Mit ihrer Teilnahme am Prozess nimmt die Nebenpartei Interessen wahr, die in diesem Rechtsverhältnis und nicht in einem Rechtsverhältnis zwischen ihr und dem Prozessgegner begründet sind. Es rechtfer- tigt sich daher grundsätzlich nicht, der Nebenpartei einen Anspruch gegenüber dem Prozessgegner auf Ersatz ihrer Parteikosten einzuräumen. Abgesehen von Billigkeitsgründen ist der Nebenpartei daher im Allgemeinen keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (BGE 130 III 571 E. 6). Wie bereits das Regionalgericht ausgeführt hat, hat die Nebenintervenientin keine Gründe aufgeführt, weshalb ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzu- sprechen wäre. Solche hat sie denn auch in ihrer Berufungsantwort nicht nachge- reicht, weshalb sich der Einwand als offensichtlich unzulässig beziehungsweise of- fensichtlich unbegründet erwiese. 5.4 Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 7'500.00 (Art. 44 Abs. 1 Bst. c des Verfahrenskostendekrets, [VKD; BSG 161.12]), werden dem un- terliegenden Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss in gleicher Höhe verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 5.5 5.5.1 Als unterliegende Partei hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten und der Nebenintervenientin grundsätzlich eine Parteientschädigung zu entrichten. 5.5.2 Was die Entschädigung der Nebenintervenientin betrifft, hat sie auch oberinstanz- lich keine Gründe dargetan, weshalb ihr ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen werden sollte. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf das in E. 5.3.4 Gesagte ist ihr somit auch für das Berufungsverfahren keine Partei- entschädigung zuzusprechen. 5.5.3 Demgegenüber steht der als obsiegend anzusehenden Berufungsbeklagten obe- rinstanzlich eine Parteientschädigung zu. Bei einem Streitwert über CHF 100'000.00 bis CHF 300'000.00 beträgt das Honorar in erstinstanzlichen summarischen Verfahren 30 bis 60 Prozent des Honorars von CHF 7'900.00 bis CHF 35'400.00, ausmachend CHF 2'370.00 bis CHF 21'240.00 (Art. 41 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und 3 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). In Rechtsmittelver- fahren beträgt das Honorar bis zu 50 Prozent davon, ausmachend somit maximal CHF 10'620.00 (Art. 7 Abs. 1 PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Be- 8 deutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 5.5.4 Rechtsanwalt D.________ macht in seiner Kostennote vom 22. September 2023 ein «Grundhonorar» von CHF 10'620.00 sowie einen Zuschlag von CHF 3'186.00, ausmachend insgesamt CHF 13'806.00 geltend. Diesen Zuschlag begründet er mit dem Bezug des Verfahrens zum zugrundeliegenden Prätendentenstreit und den zahlreichen «verfahrensfremden, irrelevanten» vom Berufungskläger aufgeworfe- nen Vorfragen. Ferner sei die Bedeutung und die Schwierigkeit des Verfahren als sehr hoch einzustufen (pag. 313). 5.5.5 Wie von der Berufungsbeklagten selber ausgeführt, liegt das von ihr geltend ge- machte Honorar ausserhalb des Tarifrahmens gemäss PKV. Entgegen ihrer Dar- stellung sind für das Obergericht indessen keine Umstände ersichtlich, die einen Zuschlag nach Art. 9 PKV rechtfertigen würden. Weder ist der Umfang der Akten überdurchschnittlich, noch zeichnet sich das Verfahren durch eine besondere Komplexität aus, wie dies von der Berufungsbeklagten behauptet wird. Ein Zu- schlag rechtfertigt sich umso weniger, als die Berufungsbeklagte die Ausführungen des Berufungsklägers selber als für das Verfahren irrelevant und damit an der Sa- che vorbeigehend bezeichnet. Mit Blick auf den eigentlichen Verfahrensgegenstand und vor dem Hintergrund, dass sich das vorliegende Verfahren auf die von den Parteien nicht thematisierte Frage der sachlichen Zuständigkeit des Regionalgericht beschränkt, ist von einer durchschnittlichen Schwierigkeit bei einer überdurchschnittlichen Bedeutung der Streitsache auszugehen, so dass der Tarifrahmen unter Berücksichtigung des ge- botenen Zeitaufwandes zu rund 75% auszuschöpfen ist. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten demnach eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen. Auslagen hat die Berufungsbeklagte keine geltend gemacht. Die Beru- fungsbeklagte ist zudem mehrwertsteuerpflichtig (vgl. www.uid.admin.ch, weshalb die Mehrwertsteuer auf dem Honorar bei der Bestimmung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Beschluss der Zivilabteilungskonferenz des Ober- gerichts des Kantons Bern vom 13. November 2014). 9 Die Kammer entscheidet: 1. Die Berufung wird gutgeheissen, der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Juli 2023 (CIV 23 2687/2690) wird aufgehoben, auf das Gesuch vom 15. Mai 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten für die Verfahren betreffend Organisationsmän- gel und Erlass vorsorglicher Massnahmen, bestimmt auf CHF 4'900.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit den von ihm erstinstanzlich geleisteten Gerichts- kostenvorschüssen in gleicher Höhe verrechnet. 3. Für das erstinstanzliche Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 7'500.00, werden dem Berufungskläger auferlegt und mit dem von ihm oberinstanzlich geleisteten Ge- richtskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 5. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'000.00 zu bezahlen. 6. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger - der Berufungsbeklagten - der Nebenintervenientin Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Bern-Mittelland Bern, 14. Februar 2024 Im Namen der 1. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Zuber Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert im Sinn von Art. 51 ff. BGG beträgt mehr als CHF 30'000.00. Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. 10