3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese gehen zufolge der dem Beschwerdeführer gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist. 4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für das Beschwerdeverfahren wird nach Eingang der Kostennote mit separatem Entscheid bestimmt.