BSG 161.12]). Angesichts der ihm für das Beschwerdeverfahren gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Gerichtskosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ihm auferlegten Gerichtskosten nachzuzahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO).