22. 22.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer und wird – unter Vorbehalt der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege – kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Anders als das erstinstanzliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ist das Beschwerdeverfahren nicht kostenlos (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). 22.2 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 5 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).