21.3 Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren erteilt. Da sich im vorliegenden Verfahren relativ anspruchsvolle Fragen zur Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung im Schlichtungsverfahren gestellt haben, welche Kenntnisse von Rechtsprechung und Lehre voraussetzen, und das Beschwerdeverfahren im Gegensatz zum Schlichtungsverfahren schriftlich ist und die Parteieingaben gewissen formellen Anforderungen genügen müssen, wird dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. VI.