Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Mittellosigkeit auf die Vorakten. In seinem uR-Gesuch vor der Schlichtungsbehörde vom 23. November 2022 hat der Beschwerdeführer dargelegt, dass er Sozialhilfe bezieht und die entsprechenden Budgets Mai – Juli 2022 beigelegt (pag. 17; Gesuchsbeilage 2). Es gibt keine Hinweise, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seither massgeblich verändert haben könnte. Damit kann auf die Erwägungen der Vorinstanz zur Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verwiesen (E. 7.2) und diese auch vorliegend bejaht werden.