21.1 21.1.1 Mittellos ist, wer die erforderlichen Prozesskosten nur bezahlen kann, indem er die Mittel heranzieht, die er eigentlich zur Deckung des Grundbedarfs braucht (Urteil des BGer 5A_285/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.1). Zur Bestimmung der Mittellosigkeit sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse dem Aufwand für den notwendigen Lebensunterhalt gegenüberzustellen. Massgeblich sind die wirtschaftli-