20. Dem Beschwerdeführer ist die selbständige Geltendmachung seiner Forderung und das Zurechtfinden im Schlichtungsverfahren nach dem Gesagten zuzutrauen. Die Vorinstanz hat in zutreffender Anwendung der geltenden Praxis einen strengen Massstab angesetzt und das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vor der Schlichtungsbehörde zu Recht abgewiesen. V.