verbeiständung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen die Waffengleichheit erblickt werden. Daran vermag auch die Abwesenheit von Fachrichtern nichts zu ändern – wie diese etwa in miet- oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vorhanden sind–, da auch die Interessenlage der Gegenpartei nicht fachrichterlich vertreten ist und ausserdem der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde bei der Ausarbeitung eines Vergleichsvorschlags die Interessen beider Parteien unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Rechtslage angemessen zu berücksichtigen hat.