Eine allfällige Dispensation der Gegenpartei im Hauptverfahren vom persönlichen Erscheinen an der Schlichtungsverhandlung vermag daran nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer auch gegenüber dem (allenfalls privat beigezogenen) Rechtsvertreter der Gegenpartei als Kläger jederzeit auf den Abschluss eines Vergleiches zu den von der Gegenseite vorgeschlagenen Konditionen verzichten und seinen Anspruch stattdessen im gerichtlichen Verfahren und mit anwaltlicher Vertretung beurteilen lassen kann. 19.3 Werden alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, wie namentlich die lediglich