19.2 Vorliegend ist die Gegenpartei im Hauptverfahren zwar anwaltlich vertreten. Jedoch wurde auch ihr trotz Mittellosigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Hauptverfahren die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Schlichtungsverfahren verweigert (pag. 51 ff.). Beide Parteien