19. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die Waffengleichheit und verweist auf die anwaltliche Vertretung der Gegenpartei. 19.1 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es auch in einem Fall, in dem die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, keinen Automatismus der Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalles zu prüfen (Urteil des BGer 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 m.w.H.). 19.2 Vorliegend ist die Gegenpartei im Hauptverfahren zwar anwaltlich vertreten.