Indessen müsste der Beschwerdeführer, der sich im strafrechtlichen Massnahmenvollzug befindet, bei einer Abweisung des Dispensationsgesuches unter Umständen selbst bei Begleitung seines Anwaltes polizeilich zugeführt werden. Die mit der polizeilichen Zuführung verbundenen Kosten lassen sich daher nicht ohne Weiteres gegen die Kosten eines gerichtlich beigeordneten Anwalts aufwiegen und vermögen eine solche Verbeiständung auch nicht zu begründen.