Zudem wäre auch eine blosse Begleitung durch eine Drittperson allenfalls zielführend. 18.3 Aus dem Umstand, eine Dispensation vom persönlichen Erscheinen beantragen zu wollen, kann der Beschwerdeführer daher in Bezug auf die Beiordnung eines Anwalts nichts zu seinen Gunsten ableiten. 18.4 Dass eine polizeiliche Zuführung Kosten generiert, lässt sich nicht von der Hand weisen. Indessen müsste der Beschwerdeführer, der sich im strafrechtlichen Massnahmenvollzug befindet, bei einer Abweisung des Dispensationsgesuches unter Umständen selbst bei Begleitung seines Anwaltes polizeilich zugeführt werden.