18.2 Auch wenn das Gesetz in gewissen Fällen eine Befreiung vom persönlichen Erscheinen vorsieht und eine Vertretung zulässt, bedeutet dies ausserdem noch nicht, dass diesfalls ohne Weiteres eine Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes geboten wäre. Eine Vertretung an einer Schlichtungsverhandlung ist auch ohne anwaltliche Verbeiständung möglich, indem z.B. Verwandte oder Bekannte die Aufgabe der Vertretung übernehmen. Zudem wäre auch eine blosse Begleitung durch eine Drittperson allenfalls zielführend.