Es ist durchaus möglich, dem Beschwerdeführer für die Schlichtungsverhandlung eine Assistenz zur Seite zu stellen und die notwendigen Vorkehren für das persönliche Erscheinen an der Verhandlung sicherzustellen (Transport, evtl. polizeiliche oder psychiatrische Begleitung). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer am Verhandlungstermin verhandlungsfähig ist, was die Schlichtungsbehörde anhand der aktuellen Verhältnisse nach Eingang eines allfälligen Dispensationsgesuches zu beurteilen haben wird. 18.2