10 18. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er wegen seines «aktuell» instabilen psychischen Gesundheitszustandes zur Schlichtungsverhandlung polizeilich zugeführt werden müsste, was unverhältnismässige Kosten verursachen würde. Er werde sich deshalb vom persönlichen Erscheinen gestützt auf Art. 204 Abs. 3 ZPO dispensieren lassen, was bereits eine anwaltliche Vertretung rechtfertige. 18.1 Für den Abschluss eines Vergleichs ist das persönliche Erscheinen der Parteien an der Verhandlung sehr wichtig.